Schweizerische Bibliophilen-Gesellschaft
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Statuten

  1. Name
    Unter dem Namen Schweizerische Bibliophilen-Gesellschaft besteht ein körperschaftlich organisierter Verein im Sinne von Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
  2. Zweck
    Die Schweizerische Bibliophilen-Gesellschaft bezweckt die Erforschung und Förderung des Gebietes Bibliophilie (Bibliographisches, illustrierte Werke, Graphik, Exlibris, Handschriften- und Inkunabelkunde, Einbände, Seltenheiten, usf.).
    Die Förderung geschieht insbesondere durch:
    a) Veröffentlichungen sowie die Herausgabe und Unterstützung von bibliophilen Werken;
    b) Veranstaltung von Ausstellungen, Vorträgen und Besichtigungen.
    Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
  3. Mittel
    Die Mittel der Gesellschaft werden aufgebracht durch:
    a) Mitgliederbeiträge;
    b) freiwillige Beiträge und Vergabungen.
  4. Mitgliedschaft
    Die Mitglieder der Gesellschaft sind:
    a) Ehrenmitglieder;
    b) ordentliche Mitglieder.
  5. Zu Ehrenmitgliedern können durch einstimmigen Beschluss der Jahresversammlung solche Personen ernannt werden, die den Zweck der Gesellschaft in hervorragender Weise gefördert oder sich auf dem Gebiete der Bibliophilie besonders verdient gemacht haben; sie können von den Jahresbeiträgen befreit werden.
  6. Die in den früheren Satzungen vorgesehene Aufnahme von Stiftern und Mitgliedern auf Lebenszeit ist aufgehoben. Die bisherigen Stifter und Mitglieder auf Lebenszeit behalten ihre Rechte: sie sind der Leistung von Jahresbeiträgen enthoben und erhalten die Veröffentlichungen der Gesellschaft wie die ordentlichen Mitglieder, denen sie auch in der Stimmberechtigung gleichgestellt sind.
  7. Die Anmeldung als Mitglied erfolgt durch mündliche oder schriftliche Anzeige beim Vorstand. Über Aufnahme und Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit.
  8. Ordentliche Mitglieder entrichten den durch die Jahresversammlung bestimmten Mitgliederbeitrag. Körperschaften, Bibliotheken, Museen, usw. können als Einzelmitglieder aufgenommen werden.
  9. Die Ehrenmitglieder und ordentlichen Mitglieder erhalten die für sie bestimmten Veröffentlichungen der Gesellschaft unentgeltlich.
  10. Austretende Mitglieder, die ihren Austritt nicht schriftlich vor dem 31. Dezember eines Jahres erklärt haben, sind verpflichtet, den Beitrag für das folgende Jahr zu bezahlen.
  11. Vorstand
    Der Vorstand wird mit einer Amtsdauer von drei Jahren von der Jahresversammlung gewählt; er besorgt die Geschäfte. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem Schreiber, dem Säckelmeister und wenigstens zwei weiteren Mitgliedern. Er kann sich durch Zuwahl ergänzen; die so gewählten Mitglieder müssen durch die nächste Jahresversammlung bestätigt werden.
  12. Die Vorstandssitzungen werden durch den Präsidenten einberufen; sie können auch von der Mehrheit des Vorstandes verlangt werden.
  13. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.
  14. Der Vorstand vertritt die Gesellschaft nach aussen und entscheidet über Art und Ausstattung ihrer Veröffentlichungen, für die er nach Möglichkeit Anregungen ihrer Mitglieder berücksichtigt.
  15. Jahresversammlung
    Der Jahresversammlung, die in der Regel alljährlich im Frühjahr stattfindet, sind zur Beschlussfassung vorbehalten:
    a) Jahresbericht und Jahresrechnung;
    b) Wahl des Vorstandes und von zwei Rechnungsrevisoren;
    c) Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder;
    d) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  16. Die Beschlüsse der Jahresversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit, mit Ausnahme von Statutenänderungen, wozu eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist. Bibliotheken, Museen, usw. können durch einen Vertreter mit Stimmberechtigung an den Versammlungen teilnehmen.
  17. Für die Wahlen kann geheime Abstimmung verlangt werden. Stimmberechtigt sind Ehrenmitglieder und ordentliche Mitglieder.
  18. Versammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen; er ist dazu verpflichtet, wenn dreissig Mitglieder es verlangen.
  19. Zur Auflösung der Gesellschaft ist Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder nötig. Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer steuerbefreiten Institution mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

Diese Satzungen wurden von der Jahresversammlung der Gesellschaft vom 25. Mai 2013 in Frauenfeld angenommen.